ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Firma
KOBE Fenster – Türen – Sonnenschutz GmbH, nachfolgend KOBE genannt:
- Allgemeines:
1.1Soweit keine besonderen Vereinbarungen oder Bedingungen schriftlich vereinbart wurden, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebene allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), womit sich der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von ABG durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Aufträge und Bestellungen werden nur unter Zugrundelegung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen uns und dem Vertragspartner und zwar auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich bei den weiteren Rechtsgeschäften im Einzelnen vereinbart wird. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.2Falls diese AGB einem Verbrauchergeschäft trifft im Sinne des KSchG zugrunde liegen, geltend die Bestimmungen des KSchG, soweit nicht zulässiger Weise andere Vereinbarungen getroffen wurden.
- Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag:
2.1Vertreter (Angestellte) der Firma KOBE sind nicht ermächtigt, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt dieser schriftlichen Bestellung hinausgehen bzw. von dieser abweichen. Die Bestellung gilt erst dann als endgültig angenommen und unwiderruflich, wenn der Geschäftsführer der Firma KOBE nicht binnen einer Woche ab Auftragsdatum seinen Rücktritt von Vertrag erklärt. Von der Auftragsbestätigung abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie auf der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt und schriftlich vom Geschäftsführer der Firma KOBE bestätigt sind.
2.2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Vertragspartner verrechnet.
2.3 Die Firma KOBE ist berechtigt, die zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem ihr daraus entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.
- Belehrung gemäß § 3 KSchG:
Verträge, die ein Konsument nicht in der Betriebsstätte, auf einer Messe oder einem Marktstand abgeschlossen hat, berechtigen den Verbraucher zum Vertragsrücktritt binnen einer Woche nach Ausfolgung der Vertragsurkunde. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Urkunde, die zumindest Namen und Anschrift der Firma KOBE sowie über eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Konsumenten, frühestens jedoch mit Zustandekommen des Vertrages, zu laufen. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
- Preise, Fälligkeit und Zahlung:
4.1. Unsere Preise lauten jeweils gültigen Preislisten sowie alle unsere Preisangebote, ob schriftlich oder mündlich gelten freibleibend und verstehen sich netto exklusive USt. Preisänderungen wegen geänderter Lohn- und/oder Materialkosten bzw. Rohstoffpreisen, insbesondere aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss, bleiben ausdrücklich vorbehalten und berechtigen uns zur Preisanpassung. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungs-/Lieferungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern. Kommt es zu außergewöhnlichen Preisveränderungen, die beim Vertragsabschluss weder abwendbar noch vorherzusehen waren, besteht unter diesen Voraussetzungen die Möglichkeit zur Vertragsaufhebung durch die Fa. KOBE. Ein Schadenersatzanspruch für den Vertragspartner besteht in diesem Fall nur, wenn die Fa. KOBE den Vertragsrücktritt grob fahrlässig verschuldet hat.
4.2. Die gelieferte Ware ist binnen acht Tagen abzüglich des vereinbarten Anzahlungsrabatts oder innerhalb von dreißig Tagen netto ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen haben erst mit Zugang bzw. Gutschrift am Konto der Firma KOBE schuldbefreiende Wirkung. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. berechnet. Einlangende Zahlungen werden zuerst auf Zinseszinsen, Zinsen und Nebenspesen, vorprozessuale Kosten, Kosten eines beigezogenen Anwaltes und/oder Inkassobüros, dann auf das aushaftende Kapital beginnend bei der ältesten Schuld verrechnet. Bei Teilzahlungen tritt bei Nichteinhaltung zweier Raten Terminsverlust ein. Bei nachträglichem Hervorkommen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist die Firma KOBE berechtigt, den Betrag sofort fällig zustellen.
- Mahn- und Inkassospesen:
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner verpflichtet, der Firma KOBE sämtliche von ihr aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar, zu refundieren. Sofern die Firma KOBE das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgte Mahnung einen Betrag von Euro 10,00 zuzüglich Zinsen und Kosten zu bezahlen. Unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug ist der Vertragspartner verpflichtet, jeden weiteren Schaden zu ersetzen.
- Erfüllung, Lieferung und Montage:
6.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Firma KOBE in Gallenberg 17b, 4950 Altheim. Wurde zwischen den Vertragsteilen Lieferung vereinbart, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Vertragspartner unverzüglich, längstens jedoch binnen 3 Tagen ab Ablieferung schriftlich bekannt zu geben.
6.2Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Bei Lieferverzug hat die vom Vertragspartner zu setzende Nachfrist mindesten vier Wochen zu betragen. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Firma KOBE trifft am Leistungsverzug zumindest grobes Verschulden.
6.3 Verzögerungen am Baufortschritt, die von der Firma KOBE nicht beeinflussbar sind und die die Arbeits- und Montageausführungen verzögern, heben etwaige Pönaleforderungen des Vertragspartners zur Gänze auf. Dies gilt auch für die Fertigstellungstermine. Die Firma KOBE behält sich in diesem Fall vor, diesbezügliche Kostenerhöhungen in Rechnung zu stellen bzw. die Fertigstellungstermine nach eigenen Möglichkeiten neu zu planen. Der Vertragspartner hat rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeit und während dieser alle Maßnahme zu treffen, die für eine ordentliche und störungsfreie Durchführung erforderlich sind. Wenn nicht anderes vereinbart, sind Stemm-, Putz- und Mauerarbeiten vom Vertragspartner durchzuführen. Ein allfällig damit verbundenen Aufwand der Firma KOBE geht zu Lasten des Vertragspartners. Der erforderliche Strom ist beizustellen. Falls nichts Gesondertes vereinbart ist, werden diese Arbeiten verrechnet, zuzüglich Fahrt, Wegzeit, Fahrspesen, etc. Sollte bei Entfernung des alten Fensterstockes oder bei der Demontage eine unerwartete Größe auftreten oder Putz weg brechen, so ist dies bauseits ohne Mehrkostenaufwand mit Putz wieder auszugleichen.
6.4 Der Firma KOBE steht es frei, für diese Arbeiten nach Notwendigkeit Subfirmen zu beschäftigen.
- Rücktritt und Verzug:
7.1 Erfüllt die Firma KOBE den Vertrag nicht und kommt sie in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Befindet sich der Vertragpartner der Firma KOBE in Annahmeverzug ist diese berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und berechtigt, nach Vertragsrücktritt die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 30% des Rechnungsbetrages als vereinbart.
7.2 Tritt der Vertragspartner ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat die Firma KOBE die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Wahl der Firma KOBE einen pauschalierten Schadenersatz iHv. 30 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
7.3 Bei Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag binnen einer Frist von 7 Werktagen beginnend mit dem Tag des Eingangs der Ware zurückzutreten.
7.4 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers, Konkursabweisung mangels Vermögen, Zahlungsverzug des Geschäftspartners, ist die Firma KOBE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
- Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma KOBE. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist die Firma KOBE berechtigt, die im Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies als Vertragsrücktritt gilt. Im Falle einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist die Firma KOBE sofort zu verständigen. Der Eigentumsvorbehalt geht auch durch Montage nicht verloren und ist die Firma KOBE berechtigt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Uneinbringlichkeit und fehlender Kreditwürdigkeit die Demontage vorzunehmen.
- Übernahmebedingungen, Gewährleistung:
Die Ware ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung und der Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der Firma KOBE bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Der Vertragspartner hat zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Montagearbeiten beginnt die Frist mit der Abreise der Monteure zu laufen; allfällige Mängel sind in schriftlicher Form binnen drei Tagen zu rügen. Wurden die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderem als der Firma KOBE verändert, sind die Ansprüche des Vertragspartners aus der Gewährleistung erloschen. Das Vorliegen eines Mangels ist stets vom Vertragspartner nachzuweisen; die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Firma KOBE hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch. Termine für Austausch und Verbesserung sind je nach Einzelfall festzulegen. Scheitern der Austausch oder die Verbesserung aus Gründen, die von der Firma KOBE nicht zu vertreten sind, bzw. erschwert der Vertragspartner durch eigenmächtiges Handeln die Verbesserung und den Austausch, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Vertragspartner angemessenes Entgelt zu leisten. Ausschließlich anerkannte Mängel berechtigen bis zu deren Behebung zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils der entsprechenden Position (je nach Menge und Umfang) höchstens jedoch im Ausmaß von 5 % der Nettoauftragssumme. Bei Selbstmontage wird keine Gewährleistung übernommen. Produktions- oder materialbedingte Abweichungen bezüglich Farbe und Ausführung werden vom Käufer, soweit sie nicht gravierend sind, akzeptiert.
Der Regressanspruch nach § 933b ABGB ist nach einem Jahr ab Lieferung/Leistung verjährt.
- Haftung:
Schadenersatzansprüche sowie Produkthaftungsansprüche, diese allerdings nur bei Unternehmergeschäften, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist vom Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren nach 18 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Weitere Ansprüche, aus welchem Titel auch immer, sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980. Als Gerichtsstand wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes im Gerichtssprengel Landesgericht Ried/I vereinbart.
- Sonstiges:
11.1Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen die Firma KOBE. Forderungen gegen die Firma KOBE dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
11.2 Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass die in der Auftragsbestätigung enthaltenen personenbezogenen Daten automationsgespeichert und verarbeitet werden können.
11.3 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets als geistiger Eigentum der Firma KOBE und erhält der Vertragspartner darin keine wie immer gearteten Nutzungs- oder Verwertungsrechte. Zustellungen gelten als an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als bewirkt.
11.4 Maßgebend für die Einhaltung von Fristen ist das Datum des Poststempels.
11.5 Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das abgehen von dieser.
11.6 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
12. Datenschutz und Compliance:
12.1 Entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Erfüllung des jeweiligen Auftrages Namen, Adressen, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen und Zahlungsmodalitäten des Kunden zwecks automatisationsunterstützter Datenverarbeitung auf einem Datenträger gespeichert werden. Wir sind berechtigt, die Daten an von uns mit der Durchführung des Auftrages beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, damit der Auftrag erfüllt werden kann. Darüber hinaus werden Kundendaten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.